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BGH Anerkenntnisurteil zu Haustürgeschäft einer Photovoltaikanlage

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10. Januar 2013

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BGH Anerkenntnisurteil zu Haustürgeschäft einer Photovoltaikanlage

Der Bundesgerichtshof (BGH) musste über den Kauf einer Photovoltaikanlage an der Haustür entscheiden. Die Beklagten zogen zurück und kassierten ein Anerkenntnisurteil.

Ein 76 Jahre alter Rentner, kaufte im November 2008 von der Beklagten, die Solaranlagen vertreibt, eine Photovoltaikanlage. Diese wurde geliefert und auf dem Einfamilienhaus des Klägers und seiner Ehefrau installiert. Der Kaufvertrag wurde zwischen dem Kläger und einem Außendienstmitarbeiter der Beklagten in der Wohnung des Klägers geschlossen. Ob dem eine – ein Widerrufsrecht ausschließende – Bestellung des Klägers vorausgegangen war, ist streitig und unaufgeklärt geblieben. Der Kläger zahlte den Kaufpreis von 40.690 Euro an die Beklagte. Den mit der Photovoltaikanlage erzeugten Strom speist er in das Stromnetz ein und erhält dafür vom Netzbetreiber eine Vergütung nach dem Gesetz für den Vorrang Erneuerbarer Energien (EEG).

Der Kläger, dem unstreitig keine Widerrufsbelehrung erteilt worden war, widerrief seine Vertragserklärung im März 2009. Seine auf den Widerruf gestützte Klage auf Rückzahlung des Kaufpreises blieb in den Vorinstanzen ohne Erfolg. Das Berufungsgericht hat sich nicht davon überzeugen können, dass Anschaffung und Betrieb der Photovoltaikanlage nicht als gewerbliche Tätigkeiten einzustufen sei, und die daraus folgende Ungewissheit, ob der Kläger beim Kauf der Anlage als Verbraucher oder als Unternehmer gehandelt hat. Dagegen wandte sich der Kläger mit der vom BGH zugelassenen Revision.

Der für Kaufrecht zuständige VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs wollte am 9. Januar 2013 über die Frage entscheiden, ob ein als so genanntes Haustürgeschäft abgeschlossener Vertrag über Lieferung und Montage einer Photovoltaikanlage nach den Vorschriften über Haustürgeschäfte widerrufen werden kann. Es kam nicht dazu, denn es gab ein Anerkenntnisurteil: Der Vertrag wird rückabgewickelt. Das Anerkenntnisurteil entfaltet über den Einzelfall hinaus keine Wirkung.

Artikelbild: © Bundesgerichtshof.
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