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BGH: Vertriebe haften für Betrug ihrer Handelsvertreter

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31. März 2012

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BGH: Vertriebe haften für Betrug ihrer Handelsvertreter

Finanzvertriebe haften auch für Betrug ihrer Handelsvertreter. Das entschied der BGH in einem Fall aus dem Jahr 2003.

Der III. Zivilsenat des BGH entschied Mitte März, dass eine Vertriebsorganisation, die Kapitalanlagen vermittelt, für ein strafbares Verhalten des von ihr eingesetzten Handelsvertreters einstehen muss.

Die Entscheidung bezieht sich auf eine Berufung der Deutschen Vermögensberatung AG (DVAG). Im Jahr 2000 hatte ein Ehepaar Fondsanteile bei einem freien Handelsvertreter der DVAG gekauft und ein Konto eröffnet. Der Handelsvertreter und die Gesellschaft erhielten  weitgehende Vollmachten. Im Jahr 2003 räumte der Handelsvertreter die Konten ab und fälschte die Unterschrift des Kontoinhabers. Dieser Teil war unstrittig, da der Handelsvertreter geständig und verurteilt ist. Zur Entscheidung stand die Frage im Raum, ob die Vertriebsgesellschaft dafür haftet.

Das Landgericht hatte die Klage auf Ersatz des veruntreuten Geldes abgewiesen. Das Oberlandesgericht sprach in der Berufungsverhandlung den klagenden Anlegern Schadenersatz zu. Der BGH bestätigte dieses Urteil und wies die Revision der beklagten DVAG zurück (III ZR 148/11 vom 15.03.2012).

Unser Hinweis dazu: Anleger sollten mit dem Erteilen von weitgehenden Vollmachten vorsichtig sein. Es gibt keinen sachlichen Grund für die meisten Vollmachten in Geldangelegenheiten.

Link zur Pressemitteilung des Gerichts.

 Artikelbild: BGH – Palais mit Brunnen.

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Der Autor

Thorsten Cmiel

Thorsten Cmiel ist Chefredakteur von Investment Alternativen. Der studierte Ökonom ist seit über 15 Jahren als Finanzjournalist und Buchautor tätig.